Piano-Taxi

Flügel- und Klaviertransporte, Tresore, Sondertransporte, Einlagerungen

ALLGEMEINE
1. Beauftragung eines weiteren
Frachtführers
Der Frachtführer kann einen weiteren
Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen
Der Frachtführer führt unter Wahrung des
Interesses des Absenders seine
Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines, bei Vertragsabschluß nicht
vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen
(z.B. Verzögerungen ordentlichen
Frachtführers gegen Zahlung des vereinbarten
Entgelds aus. Zusätzlich zu vergüten sind
besondere durch beengte Verhältnisse an der
Entladestelle oder sonstige vom
Auftragnehmer nicht vorhersehbare, bzw.
verschuldete Ereignisse oder zusätzliche
Nebenleistungen, wie Montagen und
Packarbeiten). Gleiches gilt, wenn der
Leistungsumfang durch den Absender nach
Vertragsabschluß erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des
Frachtführers nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Frachtkosten
Soweit der Absender gegenüber einer
Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen
Anspruch auf Frachtkostenvergütung hat,
weist er an dieser Stelle an, die vereinbarte
und fällige Frachtvergütung abzüglich
geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen
auf entsprechende Anforderung direkt an den
Frachtführer auszuzahlen.
5. Transportsicherungen / Transportwege /
Terminabsprachen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder
elektronische Teile an hochempfindlichen
Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenund
CD-Spielern, Fernseh-, Radio-, Video und
Hifi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für
den Transport zu sichern. Zur Überprüfung der
fachgerechten Transportsicherung ist der
Frachtführer nicht verpflichtet. Ungehinderte,
bzw. freie Transportwege und die Einhaltung
der Terminabsprachen und Feinplanung liegen
in der Verantwortung des Auftraggebers und
sind Grundlage für die Anwendung des im
Angebot kalkulierten Zeitrahmens.
Andernfalls müssen alle durchgeführten
Arbeiten nach tatsächlicher Leistung
(entsprechend der im Angebot angegebenen
Einzelpreise) abgerechnet werden. Um die
Wünsche des Auftraggebers berücksichtigen
zu können, sollten konkrete Terminabsprachen
mindestens 14 Tage vor dem Transport
getroffen werden. Eventuelle
Terminverschiebungen müssen spätestens 7
Werktage vor dem geplanten Transport
angezeigt werden, da sonst Kosten zum
Nachteil des Auftraggebers entstehen können.
Bei Nichteinhaltung des vereinbaren
Terminzeitrahmens seitens des Auftraggebers
hat dieser zumindest die vereinbarten Fahrund
Personalkosten zu tragen.
6. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Frachtführers sind, sofern nicht
anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von
Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstige
Installationsarbeiten berechtigt.
7. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter
Handwerker haftet der Frachtführer nur für
sorgfältige Auswahl.

8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Frachtführers ist eine
Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.

9. Abtretung
Der Frachtführer ist auf Verlangen des
Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus
dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehende Rechte an
den Ersatzberechtigten abzutreten.

10. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als
schriftlicher Auftragsbestätigungen,
Weisungen und Mitteilungen des Absenders
und solche an andere zu ihrer Annahme nicht
bevollmächtigte Leute des Frachtführers hat
der letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Frachtgutes ist der
Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass
kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen
wird.

12. Fälligkeit des vereinbarten Entgeldes /
Kündigung

Der Rechnungsbetrag ist bei
Inlandstransporten vor Beendigung der
Entladung, bei Auslandstransporten vor
Beginn der Verladung fällig und in bar oder in
Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu
bezahlen. Bar Auslagen in ausländischer
Währung sind nach dem abgerechneten
Wechselkurs zu entrichten. Kommt der
Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nach, ist der Frachtführer berechtigt, das
Frachtgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absender
einzulagern. § 49 findet entsprechende
Anwendung. Im Falle der Kündigung des
Auftraggebers hat der Auftragnehmer den
Anspruch auf drei Zehntel des für den
Transport vereinbarten Entgelds.

13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen
Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports (ALB). Die werden auf
Verlangen des Absenders zur Verfügung
gestellt.

14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten
auf Grund dieses Vertrags und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die
mit dem Transportauftrag zusammenhängen,
ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom
Absender beauftragte Niederlassung des
Frachtführers befindet, ausschließlich
zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit
anderen als Vollkaufleuten gilt die
ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall,
dass der Absender nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder
sein Wohnsitz oder persönlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Rechtsauswahl
Es gilt deutsches Recht.

Haftungsinformationen gemäß dem HGB

Anwendungsbereich
Der Frachtführer haftet nach dem
Frachtvertrag und dem Handelsgesetzbuch
(HGB). Für Beförderungen von Frachtgut von
und nach Orten außerhalb Deutschland finden
dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung.
Dies gilt auch, wenn verschiedenartige
Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze
Der Frachtführer hat für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des
Frachtgutes in der Zeit von der Überführung
zur Beförderung bis zur Ablieferung oder
durch Überschreitung der Lagerfrist entsteht
(Obhuthaftung).

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Haftungshöchstbetrag
Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust
oder Beschädigung der gesamten Sendung ist
auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten
für jedes Kilogramm des Rohgewichts der
Sendung begrenzt.
Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung
verloren oder beschädigt worden, so ist die
Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen
Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes
Kilogramm des Rohgewichts.
1.der gesamten Sendung, wenn die gesamte
Sendung entwertet ist.
2.des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur
ein Teil der Sendung entwertet ist.
3.Die in den Absätzen 1 und 2 genannte
Rechnungseinheit ist das
Sonderziehungsrecht des Internationalen
Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro
entsprechend dem Wert des Euro gegenüber
dem Sonderziehungsrecht am Tag der
Übernahme des Gutes zur Beförderung oder
an dem von den Parteien vereinbarten Tag
umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber
dem Sonderziehungsrecht wird nach der
Berechnungsmethode ermittelt, die der
Internationale Währungsfonds an dem
betreffenden Tag für seine Operationen und
Transaktionen anwendet.
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen
Verlust oder Beschädigung ist auf einen
Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter
Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages
benötigt wird, beschränkt.

Wertesatz
Hat der Frachtführer Schadensersatz wegen
Verlust zu leisten, so ist der Wert am und zur
Zeit der Übernahme zur Beförderung zu
ersetzten. Bei Beschädigung des Gutes ist der
Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes und dem Wert des
beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt
es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur
Beförderung an. Der Wert des Frachtgutes
bestimmt sich in der Regel nach dem
Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der
Schadenfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit,
soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Frachtführer auch bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er
nicht abwenden konnte.

Besondere Haftungsausschlüsse
Der Frachtführer ist von seiner Haftung
befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Lieferfrist auf
eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
ist:

1.Ungenügende Verpackung durch den
Absender,
2.Behandeln, Verladen oder Entladen des
Gutes durch den Absender oder den
Empfänger,
3.natürliche Beschaffenheit des Gutes, die
besonders leicht zu Schäden, insbesondere
durch Bruch, Rost, inneren Verderb,
Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund,
führt,
4.ungenügende Kennzeichnung der
Frachtstücke durch den Absender,
5.Beförderung von Tieren und Pflanzen.


Ist ein Schaden eingetreten, der nach
Umständen des Falles aus einer der unter 1.
bis 5. bezeichneten Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, dass der Schaden
aus dieser Gefahr entstanden ist.

Der Frachtführer kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn
er alle nach den Umständen obliegenden               Maßnahmen getroffen und besondere
Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Absenders
oder des Empfängers gegen den Frachtführer
wegen Verlust oder Beschädigung des
Frachtgutes oder wegen Überschreitung der
Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen ist, die der Frachtführer
vorsätzlich oder leichtfertig in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen
hat.

Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus
außervertraglicher Haftung wegen Verlust
oder Beschädigung des Frachtgutes oder
wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen
einen der Leute des Frachtführers erhoben, so
kann sich auch jener auf die
Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen berufen. Das gilt nicht,
wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in
dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt
hat.

Ausführender Frachtführer
Wird die Beförderung ganz oder teilweise
durch einen Dritten ausgeführt (ausführender
Frachtführer), so haftet dieser für den
Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung
des Gutes oder durch Überschreitung der
Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten
Beförderung entsteht.

Haftungsvereinbarung
Der Frachtführer weist den Absender auf die
Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung
einer gesonderten Prämie über das geltende
Maß hinaus zu versichern.

Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu
verhindern, ist folgendes zu beachten:
–Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei
Ablieferung auf äußerlich erkennbare
Beschädigungen oder Verluste zu
untersuchen. Diese sind auf dem
Ablieferungsbeleg oder Schadenprotokoll
spezifiziert festzuhalten oder dem
Frachtführer spätestens am Tag nach der
Ablieferung anzuzeigen.
–Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen                    oder Verluste müssen dem Frachtführer
innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
spezifiziert angezeigt werden.
–Pauschale Schadenanzeigen genügen in
keinem Fall.
–Ansprüche wegen Überschreitung der
Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger
dem Frachtführer die Überschreitung nicht
innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung
anzeigt. - Wird eine Anzeige nach
Ablieferung erstattet, muss sie - um den
Anspruchverlust zu verhindern - in jedem
Fall dem Frachtführer innerhalb der
vorgesehenen Fristen in schriftlicher Form
vorliegen.
–Zur Wahrung der Fristen genügt die
rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Frachtgut
Zählt zu dem Frachtgut gefährliches Gut (z. B.
Benzin, Lacke oder Öle) ist der Absender
verpflichtet, dem Frachtführer rechtzeitig
anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die
von dem Gut ausgeht (z. B.
Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit,
explosive Stoffe etc.). Dem Frachtführer
obliegt das Recht zu entscheiden, ob ein
Transport des gefährlichen Guts zugelassen
oder abgelehnt wird.